BVfK - Wochenendticker 27. Juli 2019

 aktuell - anspruchsvoll - authentisch

*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

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Der VSW geht nun auch gerichtlich gegen Angebote für 2-Rad-angetriebene Geländewagen vor.

 

Abmahnbefugnis des VSW im Bereich des Kfz-Handels problematisch.

 

Neugründung: Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.

 

Abgesagt: RETRO CLASSICS COLOGNE 2019 findet nicht statt.

 

ZDK kritisiert Preiserhöhung von Autoscout24.

 

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

 

Zunehmende Bedrohungen aus dem Netz: Wie kann ich selbst Sicherheitsrisiken minimieren? 

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

 

Ist das noch fabrikneu? Rechte des Käufers bei Fahrzeugschäden vor und nach Übergabe

 

 

Termine:

12. September 2019: BVfK-IAA-Händlerabend

23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen" 

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

der VSW geht nun auch gerichtlich gegen Angebote für 2-Rad-angetriebene Geländewagen vor.

Der mit dem BfI im Abmahngeschäft zusammenarbeitende VSW (Verband sozialer Wettbewerb) hatte Anfang dieses Jahres Neuwagenangebote für so genannte SUV abgemahnt, wenn diese, obwohl nur 2-Rad-angetrieben, als Geländewagen offeriert wurden.   

Der BVfK hatte mehrfach auf die drohende Abmahngefahr hingewiesen und die Kfz-Internetbörse erfolgreich zur Umstellung der Rubrikenbezeichnung veranlasst.

So zu lesen im BVfK - Wochenendticker 19. Januar 2019: VSW mahnt Geländewagenangebote ab: Falsche Rubrik und Nichterfüllung der gesetzlichen Definition werden angegriffen! Schauen Sie sich diesen Newsletter in Ihrem Browser an.

Oder auch im BVfK - Wochenendticker 26. Januar 2019: Trotz Umstellung: VSW mahnt Geländewagenangebote weiter ab: Falsche Rubrik und Nichterfüllung der gesetzlichen Definition werden angegriffen! Schauen Sie sich diesen Newsletter in Ihrem Browser an.

Der BVfK hält die Abmahnbefugnis des VSW im Bereich des Kfz-Handels für problematisch, da dieser seine Aktivlegitimation nur auf eine geringe Zahl von Kfz-Händler stützt. Zu den weniger als 10 Kfz-Betrieben, welche direkt Mitglied im VSW sind, zählt man allerdings noch den Fahrzeughersteller Audi, sowie den BfI einschließlich seiner Mitglieder zu den die so genannte „Aktivlegitimation“ des VSW begründenden Unternehmen.

Die MOTION berichtete in ihrer Ausgabe 23 auf Seite 53  über den VSW:

„Abmahnverein ohne juristisches Personal - 700.000 € Kriegskasse beim VSW. Da staunte das Gericht nicht schlecht, als die Geschäftsführerin des VSW erklärte, man verschicke zwar 1.800 bis 1.900 Abmahnung pro Jahr an Unternehmen aus insgesamt 28 Branchen, beschäftige hierfür jedoch keinen Volljuristen, was üblicherweise zu den wesentlichen Voraussetzungen für eine solch anspruchsvolle Tätigkeit zählt. Mit all dem erwirtschafte man neben den Mitgliedsbeiträgen Einnahmen aus Abmahngebühren und Vertragsstrafen. Das hieraus resultierende Vermögen des Verbandes betrage nunmehr knapp 1,7 Millionen Euro. Daneben wurde ein Prozesskostenfond ins Leben gerufen, der mittlerweile auf stattliche 700.000 Euro angewachsen sei. Es sei auch richtig, so die Geschäftsführerin des VSW, dass die Kanzlei Burchert und Partner nahezu ausschließlich in den Genuss der vom VSW zu vergebenden Mandate gelange.“

Soweit dieser Auszug aus dem Jahr 2015. Zwischenzeitlich soll man beim VSW wohl auch einen Juristen beschäftigen.

Die Situation verdeutlicht das bereits im BVfK-Wochenendticker vom letzten Samstag (Schauen Sie sich diesen Newsletter in Ihrem Browser an.) beschriebene Problem:

Trotz des bei einigen Vereinen, wie auch der Deutschen Umwelthilfe florierenden Abmahngeschäfts wird die Zahl der unseriösen Kfz-Angebote im Internet nicht geringer, denn es ist schwieriger, Lockvogelangebote zu beweisen, als fehlende oder unvollständige Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den Schadstoffemissionen. Hinzu kommt, dass die notorischen und vorsätzlichen Falschanbieter auch nicht davor zurückschrecken, die Gerichte mittels falscher Eidesstattlicher Versicherungen zu täuschen.

Doch gibt es Licht am Ende des Tunnels? Neben dem BVfK engagiert sich der zum ZDK gehörende ZLW, wie auch die Wettbewerbszentrale für korrekte Wettbewerbsverhältnisse. Dieser Aufgabe will sich auch eine Neugründung verschrieben haben: Der so genannte Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (http://www.vbkfw.de ) mahnte jüngst einen Kfz-Händler ab, der angeblich ein Fahrzeug als Privatperson angeboten haben soll.

Last but not least hoffen wir darauf, dass das neue Gesetz gegen Abmahnmissbrauch seine missbrauchseindämmende Wirkung entfaltet:  Darüber hatten die BVfK-Juristen am 23. März 2019 unter der Überschrift „Kommt das Ende der Abmahnindustrie?“ berichtet (Schauen Sie sich diesen Newsletter in Ihrem Browser an.).

Man sieht, es ist nicht leicht, oft kompliziert und immer langwierig, wenn man am Ende auch behaupten kann:

 Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr 

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Abgesagt: RETRO CLASSICS COLOGNE 2019 findet nicht statt.

Die RETRO Messen GmbH aus Stuttgart teilte dem BVfK in der vergangenen Woche mit:

Leider ist es uns aufgrund anhaltender Terminschwierigkeiten nicht möglich, die Messe in diesem Jahr qualitativ auf einem adäquaten Niveau durchzuführen. Die Einschränkungen bzgl. des Sonntagsverkaufs und der Öffnungszeiten für Besucher an diesem Feiertag, die sich seit der Erstveranstaltung 2017 nicht regeln ließen, würden auch in diesem Jahr Bestand haben. Für uns als Messeveranstalter ist eine Durchführung der Veranstaltung unter diesen Voraussetzungen, auch im Hinblick auf unsere Verpflichtung gegenüber Ihnen als Aussteller, nicht tragbar.

Wir bedauern diesen Schritt sehr, da wir nach wie vor von dem Messestandort Köln überzeugt sind.

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ZDK kritisiert Preiserhöhung von Autoscout24.

GW-Trends berichtet: Autoscout24 hat sich Ärger vom Deutschen Kfz-Gewerbe (ZDK) eingehandelt. Der Branchenverband kritisiert in einer aktuellen Mitteilung deutliche Preiserhöhungen auf dem Marktplatz. Bei Stichproben in einigen Betrieben hätten sich Steigerungen von bis zu 25 Prozent gezeigt, teilte der ZDK in Bonn mit. Dies könne in den Autohäusern für "jährliche Zusatzkosten im mittleren bis hohen fünfstelligen Euro-Bereich" sorgen.

Hier geht´s zum vollständigen Artikel: GW-Trends: Kfz-Gewerbe knöpft sich Autoscout24 vor

Auch der BVfK sieht seit langem die lt. ZDK-Vizepräsident Thomas Peckruhn „quasi duopolartige Stellung der zwei Platzhirsche bei den Fahrzeugbörsen" als problematisch und empfiehlt ebenfalls Auswege aus der Situation durch die Entwicklung und Förderung von Alternativlösungen.

Die eigene Suchmaschinen-optimierte (SEO) Website, die exklusiv für BVfK-Mitglieder ab 500,- € von der BVfK-IT-Abteilung erstellt werden kann, ist eine der Möglichkeiten.

Unter dem Stichwort "Unabhängigkeitserklärung" finden sich im Mitgliederbereich der BVfK-Website weitere 44 Informationen zur alternativen Fahrzeugwerbung im Internet: 

Der ZDK hat sich bei HEYCAR engagiert, um die mit großem VW-Budget ins Leben gerufene Konkurrenz zu Mobile.de und Autoscout24 zu fördern. Ob dabei die Ausgrenzung der meisten freien Händler der richtige Weg zum großen Erfolg von HEYCAR wird, mag allerdings bezweifelt werden.

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Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Zunehmende Bedrohungen aus dem Netz: Wie kann ich selbst Sicherheitsrisiken minimieren?

Es gibt leider immer noch viel zu viele (vor allem kleinere) Unternehmen, die zwar eine funktionierende IT besitzen, jedoch nicht selbst die Netzwerke verwalten oder nur dann reagieren, wenn etwas nicht läuft.

Somit ist die Gefahr recht hoch, dass man sich weniger mit IT-Sicherheitsthemen befasst und Kriminellen möglicherweise einige Einfallstore liefert, um Schaden anzurichten, sei es Datenklau, Erpressung oder Totalausfall.

Doch wenn mal etwas passiert und z. Bsp. Kundendaten oder Finanzdaten nicht mehr abrufbar sind, drohen nicht nur hohe Strafen, da man die Daten nicht richtig geschützt hat, es kann ein Unternehmen auch gänzlich ruinieren.

Es ist wichtig, dass man sich mit dem Thema IT-Sicherheit befasst, denn die Bedrohungen durch Malware, Viren und Co. nehmen immer weiter zu und die Mittel und Wege der Cyberkriminellen um Schaden anzurichten, werden immer raffinierter.

Um die wichtigen und richtigen Daten zu schützen, sollten Sie sich Fragen stellen wie:

1. Welche Daten hätten bei Verlust den größten Einfluss auf den Geschäftsbetrieb?

2. Durch welche Bedrohungen könnten diese Daten beeinträchtigt werden?

3. Werden regelmäßige Backups erstellt?

4. Sind die Mitarbeiter auch entsprechend sensibiliert?

5. Ist eine aktueller und ausreichender Malware- und Virenschutz installiert?

6. Wer im Unternehmen oder auch extern, kann sich regelmässig mit der Kontrolle der Sicherheitsmaßnahmen befassen und notwendige Schritte einleiten?

7. Wie viel möchte ich in meine IT-Sicherheit investieren?

Wenn Sie wissen, was geschützt werden muss und wo eventuelle Schwachstellen vorhanden sind, fällt es Ihnen leichter eine Sicherheitsstrategie zu entwickeln und diese Punkt für Punkt abzuarbeiten.

IT-Sicherheit muss nicht zwangsläufig viel kosten, mann muss nur wissen, was wie geschützt werden muss um größeren Schaden zu verhindern. 

Ein sicheres Wochenende wünscht

Ihre BVfK-IT

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Ist das noch fabrikneu? Rechte des Käufers bei Fahrzeugschäden vor und nach Übergabe.

Mit 40,5 Grad hat Geilenkirchen am vergangenen Mittwoch den Rekord als heißester Tag Deutschlands seit Beginn der Wetteraufzeichnung geknackt. Zwischenzeitlich kratzte auch der BVfK-Geschäftsstellensitz in Bonn bei gemessenen 38,7 Grad am höchsten Podest des Siegertreppchens. Des einen Freud, des anderen Leid, denn auf derartige Hitzeperioden folgen nicht selten schwere Unwetter, die des Autoverkäufers mitunter schlimmsten Feind ans Licht bringen: Den Hagelschaden.

Ein derart plötzlich auftretendes Naturereignis dürfte wohl die häufigste Ursache für Beschädigungen eines bereits veräußerten aber noch am Hof des Händlers befindlichen Fahrzeugs sein, auch wenn sicherlich eine Vielzahl anderweitiger Schadensvarianten in Betracht kommt. Jedenfalls haben wir den Eindruck, dass die Anzahl der diesbezüglich bei uns eingehenden Anfragen mit Auftreten von Unwettern deutlich ansteigt, weshalb wir den heutigen Beitrag dem korrekten Umgang mit einer solchen Situation widmen möchten.

Wie verhalte ich mich als Verkäufer richtig? Welche Rechte hat der Käufer?

Nachdem die Beschädigung des Fahrzeugs festgestellt wurde, sollte zunächst die etwaige Gefährdung bestehender Lieferfristen geprüft werden und eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem Käufer unverzüglich erfolgen. Ein den Käufer zum Schadensersatz berechtigender Lieferzug setzt jedoch Verschulden des Verkäufers voraus, welches jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn es sich – wie bei einem Hagelschaden – um höhere Gewalt handelt.

Bevor der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, ist dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist im Hinblick auf die vertragsgemäße Übergabe des Fahrzeugs zu setzen. Diese bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist jedoch anzuraten, die vorgefundenen Schäden schnellstmöglich zu beheben, denn der zur Verfügung stehende Spielraum bei Beurteilung der Angemessenheit sollte nicht überstrapaziert werden. Ist dem Verkäufer die Reparatur innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht möglich, dürfte sich der Käufer in der Regel vom Vertrag lösen können.

Ist das Fahrzeug mitsamt Beschädigung bereits übergeben worden, kann sich der Verkäufer Sachmängelhaftungsansprüchen ausgesetzt sehen. Grundsätzlich sind in dem Zusammenhang Nacherfüllungsansprüche vorrangig und häufig können Beschädigungen auch rückstandslos im Rahmen einer Nachbesserung beseitigt werden. Allerdings dürfte der Spaß an einem Neufahrzeug zumindest etwas getrübt sein, wenn bereits (fachgerecht instandgesetzte) Schäden bekannt sind.

Neuwageneigenschaft ade?

Und tatsächlich kann unter gewissen Umständen ein Anspruch des Käufers auf Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs oder gar ein Rücktrittsrecht bestehen. Ausschlaggebend ist der Umfang des Schadens. Ein Neufahrzeug, das nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist nämlich nicht mehr „fabrikneu“, selbst wenn der Schaden vor Auslieferung ausgebessert wurde. Etwas anderes gilt nur bei fachgerecht beseitigten geringfügigen Lackschäden. (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2011). Ob der Schaden geringfügig war, beurteilt sich anhand des Reparaturaufwands und des Schadensumfangs im Einzelfall.

Stellt sich danach heraus, dass es dem Fahrzeug an der Fabrikneuheit fehlt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Nachlieferung verlangen, denn die fehlende Fabrikneuheit begründet laut BGH (Urteil vom 06.02.2013) immer die für den Rücktritt erforderliche Erheblichkeit (Zur Definition der Fabrikneuheit siehe Wochenendticker vom 13. Januar 2018 -  Schauen Sie sich diesen Newsletter in Ihrem Browser an.).

Im Falle der Nachlieferung sind die Grenzen der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Da eine Nachbesserung im Hinblick auf die Fabrikneuheit aber nicht mehr möglich ist, kann der Käufer nicht darauf verwiesen werden, dass die Nachlieferung im Vergleich zur Schadensbeseitigung unverhältnismäßig teuer sei (relative Unverhältnismäßigkeit). Vielmehr ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, ob die Nachlieferung an sich (absolut) unverhältnismäßig ist, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn deren Kosten den Wert des mangelfreien Fahrzeugs um 150 % übersteigen (z.B. Beschaffung des Fahrzeugs nur noch für 15.000 € statt 10.000 € möglich).

Ein Rücktrittsrecht/Recht auf Nachlieferung aufgrund fehlender Fabrikneuheit dürfte insoweit auch bestehen, wenn das Fahrzeug noch nicht übergeben wurde, denn der Verkäufer kann seine ursprüngliche vertragliche Verpflichtung nicht mehr erfüllen.

Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung

Wenn Sie in der Position des Verkäufers sind, sollten Sie zügig reagieren, den Schaden prüfen und den Käufer in angemessenem Umfang und unverzüglich informieren. Stellt sich heraus, dass eine massive Beschädigung vorliegt, können trotz erfolgter und rechtzeitiger Nachbesserung noch weitere Ansprüche des Käufers bestehen, nämlich wenn die Fabrikneuheit des Fahrzeugs nicht mehr gegeben ist.

Sind Sie in der Position des Käufers, sollten Sie dem verkaufenden Händler zunächst eine angemessene Frist zur Lieferung des vertraglich vereinbarten Fahrzeugs setzen. Bei der Beseitigung von Hagelschäden dürften 14 Tage in der Regel ausreichend sein. Anschließend dürften Sie vom Vertrag zurücktreten können.

Gleiches gilt, wenn sich der Schadensumfang so darstellt, dass es sich nicht bloß um leichte Schäden handelt. Sie sollten also einen Nachweis über den Umfang der Reparaturen verlangen. Kann ein solcher nicht erbracht werden, deutet zumindest Einiges darauf hin, dass eine nicht unerhebliche Beschädigung vorliegt, welche die Fabrikneuheit aufheben kann.

Sind Sie in eine der vorbeschriebenen Situationen geraten, wenden Sie sich zwecks Einschätzung und Unterstützung gerne an die BVfK-Rechtsabteilung!

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

>>> Formular zur Diesel-Problematik

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Termine:

12.September 2019: BVfK-IAA-Händlerabend

>>> Information und Anmeldung BVfK-Händlerabend zur IAA 2019

 

23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag.

Jetzt vormerken: https://www.deutscher-autorechtstag.de/anmeldung-autorechtstag/

2.Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK - "Rhein in Flammen" 

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